Philatelisten-Verein Greifswald e.V.





Satzung
des Philatelisten-Vereins Grelfswald e.V.



§1 Name und Sitz
Der Verein wurde an 2.8.1990 gegründet und führt den Namen Philatelisten-Verein Greifswald. (Nach seiner Eintragung In das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V."). Der Sitz des Vereins ist Greifswald.
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Philatelisten in Mecklenburg und Vorpommern e.V.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein bezweckt auf rein kultureller Basis die Hebung und Verbreitung der Philatelie in selbstloser Welse und zu unmittelbar gemeinnützigem Zwecke im Sinne des Vereinigungsgesetzes - Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 22. Juni 90, § 21, 21 a.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
a) monatliche Versammlung mit Tauschmöglichkeiten bzw. Vorträgen, Besprechungen und Beratung,
b) Aufbau und Unterhaltung einer Verelnsbücherei.
c) Forderung der Post-und Kulturgeschichte durch Philatelistische Beitrage und Forschung sowie deren Veröffentlichung,
d) Betreuung und Forderung phi latelistisch interessierter Jugendlicher,
e) Durchführung Philatelistischer Großveranstaltungen (Großtausch, Börsen, Ausstellungen),
f) Bekämpfung von Missständen auf dem Gebiet der Philatelie,
g) Pflege internationaler Philatelistischer Verbindungen.

2. Der Verein ist parteilich und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann Jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Voraussetzung hierzu ist ihre Unbescholtenheit und die Anerkennung der Satzung.
2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind beitragsfrei.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat das freie Sitz-und Stimmrecht In der Mitgliederversammlung sowie das Recht,
1. Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,
2. an Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch eigene Stimme mitzuwirken,
3. Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die Pflicht Jedes Mitgliedes Ist es, die Satzung einzuhalten, das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, die Interessen des Vereins zu vertreten und dafür zu sorgen, dass der Verein seine Aufgaben und seinen Zweck erfüllen kann.
2. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu erfüllen. Die Jahresbeiträge sind Innerhalb der ersten drei Monate des Jahres im Voraus zu entrichten.

Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den Beitrag anteilmäßig.

Der Jahresbeitrag wird In seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Ausnahmefallen Ist eine Stundung der Beitrüge möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

3. Jeder Wohnungswechsel oder eine Namensänderung sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist zum Ende des Jahres möglich.
3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder verelnsschädigendem Verhalten, oder wenn es mit den Mi tgliedsbeitrag länger als neun Monate im Verzug ist. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von noch offenen Verpflichtungen gegenüber der Verein.
4. Die Ummeldung in einen anderen Verein im Rahmen des Philatelistenverbandes (Umzug in einen anderen Wohnort) ist dem Vorstand anzuzeigen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

Alle FunktIonsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer auch Mitglied des Vereins ist.

§ 9 Vorstand und erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter (Geschäftsführer)
c) dem 2. Stellvertreter
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer

2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen selbständig, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
5. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; im Verhinderungsfall wird er durch den 1. Stellvertreter (Geschäftsführer) zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

6. 2um erweiterten Vorstand gehören
a) der Vorstand
b) der Jugendwart
c) der Bücherwart
d) der Ausstellungsleiter
e) die mit besonderen Aufgabengebieten betrauten Vereinsmitglieder

7. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung und bei allen Entscheidungen zu beraten und zu unterstützen.

§ 10 Mitgllederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal Jährlich statt. Sie ist für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. 3. des Folgejahres durchzuführen. Alle Vereinsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt die Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Revisoren entgegen.
b) sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,
c) sie wählt den Vorstand auf drei Jahre,
d) sie wählt zwei Revisoren, die Vereinsmitglieder sein müssen,
e) sie setzt den Vereinsbeitrag fest und ändert bei Bedarf dessen Höhe,
f) sie entscheidet über alle Anträge, die der Vorstand oder ein Vereinsmitglied ihr zur Entscheidung vorlegt. Vereinsmitglieder haben Anträge mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich begründet einzureichen,
g) sie entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft im Verein,
h) sie beschließt über Satzungsänderungen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangen.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen Ist. Protokolle können beim Vorstand von Mitgliedern eingesehen werden.

§ 11 Kassenprüfung
1. Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenangelegenheit findet alljährlich durch die Revisoren statt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
2. Die zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Kassenprüfung ist während des Jahres zusätzlich mindestens einmal unvermutet durchzuführen. Über die Ergebnisse haben die Revisoren der Jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Die Revisoren haben das Recht an allen Vorstandsitzungen teilzunehmen.

§ 12 Beschlussfassungen
1. Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kitglieder bzw. Funktionsträger gefasst, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
2. Für die Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Wahlen haben grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt werden können.

§ 13 Vereinsvermögen
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen sind Kostenersatzleistungen und notwendige Aufwendungen in Erfüllung der Vereinsaufgaben.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Hitglieder beschlossen werden, wobei sich mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder für die Auflösung entscheiden müssen.
2. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens einen Monat vorher bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht und von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins muss dessen Vermögen kulturellen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt.

§ 15 Jugendarbeit
Die Jugendgruppe wird durch einen Jugendwart geführt, der auch nach außen als Sprecher der Jugendgruppe auftritt. Die Jugendgruppe verwaltet sich selbst.

§ 16 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Gerichtsstand Greifswald.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 2. August 1990 in Kraft.



Ausführungsbestimmungen zur Satzung des "Philatelisten-Vereins Greifswald e.V." vom 02. August 1990



1. Ausführungsbestimmungen zum § 4: Familienmitgliedschaft "Bei Mitgliedschaft auch der/des Ehefrau- (-manns) und/oder des Sohnes/der Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verzichtet der BDPh auf 50% seines Beitragsanteils für die/den Ehefrau (-mann). Das Ehepaar erhält gemeinsam nur ein Exemplar der Verbandszeitschrift "Philatelie". Die gleiche Regelung gilt für den Sohn/die Tochter bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres.
Auch die nur 50% des Beitrages zahlenden Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte und können alle Verbandsleistungen in Anspruch nehmen. Diese Regelung ist nur für die Mitglieder wirksam, deren Verbände und Vereine diesen Nachlass auch an ihre Mitglieder weitergeben. Die Vereine sollen ebenfalls auf 50% ihres Beitragsanteils verzichten. Söhne/Töchter über 21 Jahre, die im Haushalt des Vereinsmitgliedes leben und kein eigenes Einkommen haben, bezahlen nur den Beitragsanteil für den Verband und den Bund."

2. Ausführungsbestimmungen zum § 7,2: Beendigung der Mitgliedschaft
"Die schriftliche Austrittserklärung ist spätestens drei Monate vor dem Jahresende an den Vorstand zu übergeben."

Diese Ausführungsbestimmungen wurden am 05. März 2005 von der Mitgliederversammlung (einstimmig) beschlossen.